Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 35'700.– zu bezahlen, wovon CHF 25'000.– auf die rechtsanwaltliche Vertretung und CHF 10'700.– auf die patentanwaltliche Beratung entfallen. Der Präsident verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen.