Seite 4 O2015_010 Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 12'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen (Art. 1 KR-PatGer, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO) und der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO).