4. Die Klägerin beziffert den Streitwert mit CHF 250'000.–, die Beklagte – allerdings nachdem sie das Klagepatent hatte fallen lassen – wegen der Überlappung mit zwei europäischen Patenten, gegen die auch Nichtigkeitsklagen liefen (O2015_011 und O2015_012), mit höchstens CHF 50'000.–. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn würden die beiden europäischen Patente für nichtig erklärt, bliebe – ohne Nichtigkeitsklage – das Schweizer Patent bestehen, womit für die Klägerin in der Schweiz nichts gewonnen wäre. Es ist deshalb von einem Streitwert von CHF 250'000.– auszugehen.