3.4 Die Beklagte verzichtet auf eine weitere Stellungnahme, womit die Ausführungen der Klägerin unwidersprochen bleiben. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Beklagte bereits im März 2015 um Zustimmung ersucht hatte, die Prozesse gegen das Klagepatent in Englisch führen zu können, hat die Beklagte mehrere Monate im Voraus gewusst, dass die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage anhängig machen würde. Von einem Klageüberfall kann somit keine Rede sein. Auch ein einfacher Brief der Klägerin an die Beklagte mit der Aufforderung, die Beklagte solle auf das Patent verzichten, hätte das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht vermeiden können.