Schliesslich sei die Beklagte nicht ohne Druck bereit gewesen, ihre eindeutig nichtigen Patente löschen zu lassen. Die Beklagte wisse, dass alle Patente derselben Patentfamilie mit den Ansprüchen gemäss Klagepatent, welche nach dem Anmeldedatum von WO 01/51056 angemeldet worden seien, eindeutig nichtig seien. Die Beklagte erhalte derzeit nationale Patente in ganz Europa aufrecht, welche derselben Patentfamilie von CH 696 260 angehören würden, obwohl es diesen Patenten aus denselben Gründen wie beim Klagepatent an Neuheit mangle.