Es treffe nicht zu, dass es sich vorliegend um einen "Klageüberfall" handle, weshalb die Klägerin die Kosten zu tragen habe; das deutsche Prinzip des "Klageüberfalls" sei vom Schweizer Recht nicht übernommen worden. Im Schweizer Recht sei eine Vorwarnung nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass die Parteien in mehreren Verfahren in der Schweiz und im Ausland involviert seien, in denen es um die Nichtigkeit diverser Patente der Beklagten gehe. Von diesen Verfahren wisse die Klägerin, dass die Beklagte nicht bereit sei, ihre Patente fallen zu lassen aufgrund einer schriftlichen Warnung.