3.3 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Aufgabe des Klagepatents durch die Beklagte komme einer Klageanerkennung gleich, weshalb die Beklagte die Kosten zu tragen habe. Auch für den Fall, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde, habe die Beklagte die Kosten zu tragen. Indem sie das Klagepatent aufgegeben habe, habe sie implizit anerkannt, dass es nichtig sei. Weiter habe die Aufgabe des Klagepatents zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt und schliesslich habe die Beklagte die vorliegenden Kosten verursacht, indem sie grundlos so lange zugewartet habe, bis sie ein offensichtlich nichtiges Patent aufgegeben habe.