ren hätte durch einen einfachen Brief mit der Aufforderung, die Beklagte solle auf das Patent verzichten, vermieden werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Europäischen Patente EP 1 250 138 und EP 2 266 573 in der Schweiz in Kraft seien, was der Klägerin bekannt sei, sei es offensichtlich für jedermann, der sich in Patentangelegenheiten auskenne, dass die Beklagte kein ernsthaftes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klagepatents habe. Daher habe die Klägerin die Prozesskosten zu tragen.