3.2 Die Beklagte macht betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend, die Klägerin habe die vorliegende Klage ohne vorherige Warnung rechtshängig gemacht, obschon kein Grund zur Dringlichkeit und auch kein Verhalten seitens der Beklagten vorgelegen habe, das eine vorherige Warnung hätte obsolet erscheinen lassen. Insofern stelle das Verhalten der Klägerin einen Klageüberfall dar. Das vorliegende Verfah- 1 Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 16 zu Art. 107; BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107. Seite 2 O2015_010