1.3 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, sie habe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG auf das Patent verzichtet und es sei rückwirkend per 15. März 2007 erloschen. Demzufolge entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit. Der Verzicht auf das Schweizer Patent CH 696 260 (Klagepatent) stelle jedoch keine Klageanerkennung dar, auch nicht teilweise. 2. Nachdem das Klagepatent erloschen ist, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).