1.1 Mit Eingabe vom 18. August 2015 reichte die Klägerin die vorliegende Patentnichtigkeitsklage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Patent CH 696 260 nicht ist; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten für den Beizug eines Patentanwalts, zulasten der Beklagten." 1.2 Mit Klageantwort vom 16. November 2015 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: 1. Das Verfahren soll als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."