{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-05", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-010_2016-01-05.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_010_160105.pdf", "Checksum": "7e68b6df070364723ce9c4101dfc30ab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf das Patent gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG nachdem Patentnichtigkeitsklage rechtshängig ist, Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "11ca3aa73b63a9cf99b216ced4f25c5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010\nRegeste:\nVerzicht auf das Patent gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG nachdem Patentnichtigkeitsklage rechtshängig ist, Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert\n\nEs treffe nicht zu, dass es sich vorliegend um einen \"Klageüberfall\" handle, weshalb die Klägerin die Kosten zu tragen habe; das deutsche Prinzip\ndes \"Klageüberfalls\" sei vom Schweizer Recht nicht übernommen worden. Im Schweizer Recht sei eine Vorwarnung nicht vorgesehen. Hinzu\nkomme, dass die Parteien in mehreren Verfahren in der Schweiz und im\nAusland involviert seien, in denen es um die Nichtigkeit diverser Patente\nder Beklagten gehe. Von diesen Verfahren wisse die Klägerin, dass die\nBeklagte nicht bereit sei, ihre Patente fallen zu lassen aufgrund einer\nschriftlichen Warnung. Die Klägerin habe daher in guten Treuen davon\nausgehen können, dass eine Vorwarnung die vorliegende Klage nicht hätte verhindern können.\n\nFerner habe die Klägerin die Beklagte bereits im März 2015 um Zustimmung ersucht, die Prozesse gegen das Klagepatent in Englisch führen zu\nkönnen. Die Beklagte habe somit bereits mehrere Monate im Voraus gewusst, dass die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage anhängig machen würde. Die Beklagte habe der Klägerin gegenüber mit keinem Wort\nerwähnt, dass sie beabsichtige, das Klagepatent fallen zu lassen. Im Gegenteil, sie habe abgewartet, bis die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht hätte.\n\nSeite 3\nO2015_010\n\nSchliesslich sei die Beklagte nicht ohne Druck bereit gewesen, ihre eindeutig nichtigen Patente löschen zu lassen. Die Beklagte wisse, dass alle\nPatente derselben Patentfamilie mit den Ansprüchen gemäss Klagepatent, welche nach dem Anmeldedatum von WO 01/51056 angemeldet\nworden seien, eindeutig nichtig seien. Die Beklagte erhalte derzeit nationale Patente in ganz Europa aufrecht, welche derselben Patentfamilie\nvon CH 696 260 angehören würden, obwohl es diesen Patenten aus\ndenselben Gründen wie beim Klagepatent an Neuheit mangle.\n\nFür rechtsanwaltliche Aufwendungen machte die Klägerin eine Entschädigung von CHF 25'000.– geltend und für die patentanwaltliche Beratung\neine solche von CHF 10'700.–.\n\n3.4 Die Beklagte verzichtet auf eine weitere Stellungnahme, womit die\nAusführungen der Klägerin unwidersprochen bleiben. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Beklagte bereits im März 2015\num Zustimmung ersucht hatte, die Prozesse gegen das Klagepatent in\nEnglisch führen zu können, hat die Beklagte mehrere Monate im Voraus\ngewusst, dass die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage anhängig\nmachen würde. Von einem Klageüberfall kann somit keine Rede sein.\nAuch ein einfacher Brief der Klägerin an die Beklagte mit der Aufforderung, die Beklagte solle auf das Patent verzichten, hätte das vorliegende\nVerfahren offensichtlich nicht vermeiden können. Vielmehr hat es die Beklagte darauf ankommen lassen, dass das vorliegende Verfahren tatsächlich eingeleitet wird.\n\nSomit hat das Verhalten der Beklagten dazu Anlass gegeben, die vorliegende Klage einzuleiten und die Beklagte hat auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Entsprechend wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.\n\n4. Die Klägerin beziffert den Streitwert mit CHF 250'000.–, die Beklagte\n– allerdings nachdem sie das Klagepatent hatte fallen lassen – wegen der\nÜberlappung mit zwei europäischen Patenten, gegen die auch Nichtigkeitsklagen liefen (O2015_011 und O2015_012), mit höchstens\nCHF 50'000.–. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn würden die\nbeiden europäischen Patente für nichtig erklärt, bliebe – ohne Nichtigkeitsklage – das Schweizer Patent bestehen, womit für die Klägerin in der\nSchweiz nichts gewonnen wäre. Es ist deshalb von einem Streitwert von\nCHF 250'000.– auszugehen.\n\nSeite 4\nO2015_010\n\nDie Gerichtsgebühr ist auf CHF 12'000.– festzusetzen und der Beklagten\naufzuerlegen (Art. 1 KR-PatGer, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO) und der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nFerner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 35'700.– zu bezahlen, wovon CHF 25'000.– auf\ndie rechtsanwaltliche Vertretung und CHF 10'700.– auf die patentanwaltliche Beratung entfallen.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die\nBeklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 35'700.– zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage\nvon act. 18, je gegen Empfangsbestätigung.\n\n"}