{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-05", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-010_2016-01-05.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_010_160105.pdf", "Checksum": "7e68b6df070364723ce9c4101dfc30ab"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf das Patent gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG nachdem Patentnichtigkeitsklage rechtshängig ist, Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:52", "Checksum": "11ca3aa73b63a9cf99b216ced4f25c5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 05.01.2016 O2015_010\nRegeste:\nVerzicht auf das Patent gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a PatG nachdem Patentnichtigkeitsklage rechtshängig ist, Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2015_010\n\nVe r f ü g u n g v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 6\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nErste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte Actavis Switzerland AG, Wehntalerstrasse 190,\n8105 Regensdorf,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame und\nRechtsanwältin lic. iur. Lara Dorigo, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, und patentanwaltlich beraten\ndurch Joseph Schmitz, Isler & Pedrazzini, Gotthardstrasse 53, 8002 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nAstraZeneca AB, SE-15185 Södertälje,\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Ritscher,\nDr. iur. Mark Schweizer und Dr. iur. Kilian Schärli,\nMeyerlustenberger Lachenal (Zürich), Forchstrasse 452,\nPostfach 1432, 8032 Zürich,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentnichtigkeit\nO2015_010\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.1 Mit Eingabe vom 18. August 2015 reichte die Klägerin die vorliegende Patentnichtigkeitsklage ein und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei festzustellen, dass das Schweizer Patent CH 696 260 nicht ist;\n\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten für den Beizug eines Patentanwalts, zulasten der Beklagten.\"\n\n1.2 Mit Klageantwort vom 16. November 2015 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren:\n\n1. Das Verfahren soll als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\"\n\n1.3 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, sie habe im Sinne von\nArt. 15 Abs. 1 lit. a PatG auf das Patent verzichtet und es sei rückwirkend\nper 15. März 2007 erloschen. Demzufolge entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit. Der Verzicht auf das Schweizer\nPatent CH 696 260 (Klagepatent) stelle jedoch keine Klageanerkennung\ndar, auch nicht teilweise.\n\n2. Nachdem das Klagepatent erloschen ist, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).\n\n3.1 Ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, sind\ndie Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre,\nbei welcher Partei Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit\ndes Verfahrens geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten\nverursacht hat.1\n\n3.2 Die Beklagte macht betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen\ngeltend, die Klägerin habe die vorliegende Klage ohne vorherige Warnung rechtshängig gemacht, obschon kein Grund zur Dringlichkeit und\nauch kein Verhalten seitens der Beklagten vorgelegen habe, das eine\nvorherige Warnung hätte obsolet erscheinen lassen. Insofern stelle das\nVerhalten der Klägerin einen Klageüberfall dar. Das vorliegende Verfah-\n\n1 Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 16 zu Art.\n\n107; BSK ZPO-Rüegg, N 8 zu Art. 107.\n\nSeite 2\nO2015_010\n\nren hätte durch einen einfachen Brief mit der Aufforderung, die Beklagte\nsolle auf das Patent verzichten, vermieden werden können. Aufgrund der\nTatsache, dass die beiden Europäischen Patente EP 1 250 138 und EP 2\n266 573 in der Schweiz in Kraft seien, was der Klägerin bekannt sei, sei\nes offensichtlich für jedermann, der sich in Patentangelegenheiten auskenne, dass die Beklagte kein ernsthaftes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klagepatents habe. Daher habe die Klägerin die Prozesskosten\nzu tragen.\n\n3.3 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Aufgabe des Klagepatents durch die Beklagte komme einer Klageanerkennung gleich, weshalb die Beklagte die Kosten zu tragen habe. Auch für den Fall, dass das\nVerfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde, habe die\nBeklagte die Kosten zu tragen. Indem sie das Klagepatent aufgegeben\nhabe, habe sie implizit anerkannt, dass es nichtig sei. Weiter habe die\nAufgabe des Klagepatents zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden\nVerfahrens geführt und schliesslich habe die Beklagte die vorliegenden\nKosten verursacht, indem sie grundlos so lange zugewartet habe, bis sie\nein offensichtlich nichtiges Patent aufgegeben habe.\n\n"}