5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von CHF 18‘639 zu bezahlen. Seite 43 O2015_009 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Bern, je gegen Empfangsbestätigung.