1. Es wird festgestellt, dass die Parteien an den europäischen Patentanmeldungen EP 2 829 834 (Anmelde-Nr. 13003672) “enthalpy exchanger and element and method for the production“ und EP 2 829 836 (Anmelde-Nr. 13003673) “enthalpy exchanger element and method for the production“ gemeinsam berechtigt sind. 2. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60‘000. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 30‘000 zu ersetzen.