Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 60‘000 festzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ihm steht ein Ersatzanspruch in der Höhe von CHF 30‘000 gegen die Beklagte zu (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist weiter zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen Auslagen (CHF 10‘639), die Gerichtsgebühr des Massnahmeverfahrens (CHF 3‘000) und eine Parteientschädigung für das Massnahmeverfahren von CHF 5‘000, total also CHF 18‘639, zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: