Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen (Art. 4 KR- PatGer). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, eine Entschädigung am unteren Rand der Bandbreite zuzusprechen, da sich im Massnahmeverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten. In summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30-50 Prozent reduziert (Art. 6 KR-PatGer). Dem Kläger ist daher eine Entschädigung für die berufsmässige Vertretung im Massnahmeverfahren von CHF 5‘000 zuzusprechen. 11.4 Zusammenfassung