Der Streitwert wurde im Massnahmeverfahren auf CHF 100‘000 festgelegt. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Trotz der Erhöhung des Streitwerts für das Hauptverfahren rechtfertigt es sich, für das Massnahmeverfahren weiterhin von diesem Streitwert auszugehen, denn das Interesse des Klägers, dass die Beklagte während der Dauer des ordentlichen Verfahrens nicht über die Patentanmeldungen verfügt, ist geringer als sein Interesse, die Anmeldungen endgültig übertragen zu erhalten.