Der Kläger hat im Massnahmeverfahren vollständig obsiegt. Sein Anspruch auf ein Verfügungsverbot ist auch ausgewiesen, wenn er nur gemeinsam mit der Beklagten an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen berechtigt ist. Ihm steht daher ein Anspruch auf Ersatz der aus seinem Vorschuss bezogenen Gerichtsgebühr für das Massnahmeverfahren gegen die Beklagte in der Höhe von CHF 3‘000 zu.