Mit Urteil vom 5. August 2015 (S2015_003) hiess der Präsident ein vom Kläger eingereichtes Massnahmegesuch gut und verbot der Beklagten vorsorglich, während der Dauer des ordentlichen Verfahrens über die Rechte an oder aus den Patentanmeldungen EP 2 829 834 A1 EP 2 829 836 A1 sowie an oder aus den PCT-Anmeldungen WO 2015/011543 A1 und WO 2015/011544 A1 zu verfügen. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 3‘000 festgesetzt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die endgültige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid in der Hauptsache überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO).