tentanwaltskosten zum Umrechnungskurs im Fälligkeitszeitpunkt in Schweizer Franken umzurechnen (analog Art. 84 Abs. 2 OR). Am 13. Mai 2015 lag der Umrechnungskurs bei EUR 1 = CHF 1.04, EUR 3‘170 waren entsprechend CHF 3‘297. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen Auslagen, also CHF 10‘639, zu ersetzen. Die Beklagte macht keine notwendigen Auslagen geltend. 11.3 Kosten des Massnahmeverfahrens