Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen im Ausmass seines Obsiegens, also der Hälfte, zu. Zur Vereinfachung rechtfertigt es sich, die in Euro angefallenen Pa- 31 Urteil O2012_043 vom 10. Juni 2016, E. 5.5 – „Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug“. Seite 41 O2015_009