Der Kläger beantragt eine Parteientschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Höhe des anwendbaren Tarifs. Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung von CHF 136‘122.15, weil der Prozess mit besonderem Aufwand verbunden gewesen sei. Eine übertarifliche Entschädigung rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren, das ohne Beweisverfahren durchgeführt wurde, nicht. Da beide Parteien zur Hälfte obsiegt haben, sind die Parteientschädigungen für die anwaltliche Vertretung wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).