Der Streitwert beträgt, wie vorne, E. 2.2, festgestellt, CHF 1,1 Millionen, die Gerichtsgebühr ist entsprechend gemäss Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer auf CHF 60‘000 festzusetzen. Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte des Vorschusses, also CHF 30‘000, zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).