meldungen in den entsprechenden Patentregistern einzutragen. Sie hat während des ganzen Prozesses nicht nur die Stellung des Klägers als Alleinerfinder, sondern auch seine Mitinhaberschaft an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen bestritten. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Aufwand einseitig durch den Kläger verursacht worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, das Obsiegen des Klägers in wertender Gewichtung auf die Hälfte festzulegen. 11.2 Höhe der Prozesskosten