Die Beklagte argumentiert, die Kosten seien überwiegend dem Kläger aufzuerlegen, da sie durch seinen Antrag, es sei festzustellen, dass er Alleininhaber der strittigen Anmeldungen sei, verursacht worden seien (Plädoyernotizen S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, den Kläger als Mitinhaber der strittigen An- Seite 40 O2015_009