Im vorliegenden Fall ist Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen, Rechtsbegehren Ziff. 2 teilweise gutzuheissen und Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 in der massgeblichen Fassung gemäss Replik abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Wären die Rechtsbegehren alle gleich zu gewichten, so würde der Kläger daher überwiegend unterliegen. Die Rechtsbegehren haben aber ersichtlich nicht das gleiche Gewicht. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Feststellung, wer Inhaber der europäischen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 ist. In diesem Punkt hat der Kläger teilweise obsiegt. Die Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 3 bis 5 ist eine Folge des nur teilweisen Obsiegens.