Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Verlangt der Kläger keine bestimmte Geldsumme, ist nach wertender Gewichtung zu beurteilen, wer in welchem Ausmass obsiegt hat.