Gemäss den geänderten Rechtsbegehren, die der Kläger mit der Replik eingereicht hat, verlangt er nicht mehr, dass festgestellt wird, dass er Inhaber oder Mitinhaber der nationalen Anmeldungen ist, die die Prioritäten der Anmeldungen EP 2 und EP 3 beanspruchen. Das Gericht trifft daher auch keine entsprechende Feststellung. Da folglich nicht ausgewiesen ist, dass der Kläger (Mit-)Inhaber der nationalen Anmeldungen ist, ist auch sein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht ausgewiesen. Entsprechend ist Rechtsbegehren Ziff. 5 gemäss Replik abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1 Obsiegen und Unterliegen