Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Kläger gemeinsam mit der Beklagten an den europäischen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 berechtigt ist. Damit ist sein Auskunftsanspruch grundsätzlich gegeben. Da das Europäische Patentamt jedoch sämtliche Akten, inklusive Korrespondenz, im Erteilungs- und Einspruchsverfahren öffentlich zu- Seite 39 O2015_009