Der Mitinhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die anderen Mitinhaber umfassend über die das Patent oder die Anmeldung betreffende Erteilungs-, Ein- spruchs- und Gerichtsverfahren informieren. Sind die entsprechenden Akten öffentlich zugänglich, fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse, diesen Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen.