den könnte, wenn nachgewiesen wäre, dass die beiden genannten Personen keine Miterfinder sind, sind Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b abzuweisen. Das gleiche Schicksal ereilt aus dem gleichen Grund den subsidiären Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4c. 10. Folge für den Anspruch auf Übermittlung der Korrespondenz mit den nationalen Patentämtern 10.1 Rechtsbegehren Ziff. 5