Inwiefern der Kläger einen solchen Anspruch überhaupt gegen die Beklagte geltend machen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn nach den Feststellungen des Gerichts ist nicht erwiesen, dass der Kläger alleiniger Erfinder der in EP 2 und EP 3 offenbarten Gegenstände ist, und noch weniger, dass er alleiniger Erfinder der Gegenstände der Nachanmeldungen WO 2 und WO 3 ist. Zwar trifft das Gericht keine positive Feststellung, dass Christian Hirsch und Erhard Krumpholz Miterfinder der technischen Lehren von EP 2 und EP 3 und den Nachanmeldungen WO 2 und WO 3 sind. Da der Anspruch des Klägers gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b aber nur gutgeheissen wer-