Soweit in der Nachanmeldung nicht mehr als Anmelder genannte Personen materielle Ansprüche auf das Patent geltend machen wollen, können sie das auf dem Wege der Abtretungsklage tun. Die Schaffung derartiger formeller Voraussetzungen führt zu einer Einschränkung der Berechtigung, das Prioritätsrecht zu beanspruchen, und widerspricht dem Zweck der PVÜ, den internationalen Patentschutz zu ermöglichen und zu vereinfachen. Der Anspruch des Klägers, dass die Beklagte die entsprechenden Prioritätsbeanspruchungen zurückzunehmen hat, ist daher nicht ausgewiesen.