Melden mehrere Personen gemeinsam eine Prioritätsanmeldung an, lässt sich daraus im Lichte der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ, SR 0.232.04) genau so wenig wie aus dem EPÜ ableiten, dass die Beanspruchung der Priorität durch nur einen oder eine Untergruppe der Anmelder der Voranmeldung zu verbieten wäre.30 Soweit in der Nachanmeldung nicht mehr als Anmelder genannte Personen materielle Ansprüche auf das Patent geltend machen wollen, können sie das auf dem Wege der Abtretungsklage tun.