Anmeldungen einzureichen (Art. 22(1) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, SR 0.232.141.1), zwischenzeitlich abgelaufen war. Aus den obigen Überlegungen zur Berechtigung des Klägers an der EP 2 und der EP 3 ergibt sich aber, dass der Kläger auch an der WO 2 und WO 3 gemeinsam mit der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Mithin wären, selbst wenn die materielle Berechtigung an der Prioritäts- und Nachanmeldung für die gültige Inanspruch- 27 Vgl. T1201/14, E. 3.2.1.1-3.2.1.6. 28 T5/05 sowie T788/05.