Selbst wenn für die Frage der Gültigkeit der Priorität im Hinblick auf die Frage, ob Prioritäts- und Nachanmeldung von der gleichen Person oder ihrem Rechtsnachfolger eingereicht wurden, davon auszugehen wäre, dass als Anmelder von EP 2 und EP 3 die Beklagte und der Kläger gemeinsam zu betrachten wären, mithin die materielle Berechtigung an der Anmeldung und nicht die formale Anmelderstellung relevant wäre, wäre nach Ansicht des Gerichts die Priorität gültig, und zwar aus folgenden Gründen: Der Kläger hat im Laufe dieses Prozesses darauf verzichtet, einen Abtretungsanspruch bezüglich der WO 2 und der WO 3 geltend zu machen, weil die Frist, aus den internationalen Anmeldungen nationale