An der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung von WO 2 und WO 3 die Beklagte Anmelderin der EP 2 und EP 3 war, kann die hier getroffene Feststellung, dass der Kläger gemeinsam mit der Beklagten berechtigt an EP 2 und EP 3 ist, nichts ändern, denn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs im Hinblick auf die Frage der Rechtsnachfolgerschaft (Art. 87 (1) EPÜ) orientiert sich an der formalen Anmelderstellung der Prioritätsanmeldung und nicht daran, wer materiell an der Prioritätsanmeldung berechtigt wäre.28