Mangels Beweises, dass die eine oder andere Partei einen überwiegenden Beitrag zu den Erfindungen geleistet hat, ist der Anteil jeder Partei im 26 Heath, in: Beier/Haertel/Schricker/Straus (Hrsg.), Europäisches Patentüber- einkommen: Münchner Gemeinschaftskommentar, Köln 2004, Art. 60 N 15. Seite 35 O2015_009 Innenverhältnis der gleiche; jeder Partei steht also im Innenverhältnis eine Quote von 50% zu. 8. Folge für den Prioritätsanspruch der nationalen Anmeldungen 8.1 Rechtsbegehren Ziff. 3