Wie vorne in E. 5.4.3 ausgeführt, kann der Kläger aus der Tatsache, dass er diese Entwürfe verfasst hat, nicht ableiten, alleiniger geistiger Urheber der darin verkörperten technischen Gedanken zu sein. Der Nachweis, dass er den ganz überwiegenden Beitrag zu den Erfindungen gemacht hat, gelingt daher ebenso wenig wie der Nachweis, dass er alleiniger Schöpfer der in EP 2 und EP 3 offenbarten technischen Lehren ist. Die Beklagte ihrerseits hat nie behauptet, geschweige denn substanziiert, dass sie, respektive ihre Arbeitnehmer, den überwiegenden Teil der technischen Lehre von EP 2 und EP 3 geschaffen hätten. Sie anerkennt, dass der Kläger Miterfinder ist.