Der Kläger vertritt den Standpunkt, die gesamte Erfindung alleine gemacht zu haben; wenn sich dies nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen lasse, dann sei sein Beitrag zu den technischen Lehren von EP 2 und EP 2 mit 95% zu beziffern. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass der Kläger einen technischen Beitrag geleistet hat, hat sich aber nie zum Umfang ihres eigenen oder des klägerischen Beitrags geäussert.