Für das Innenverhältnis kommt es auf die vertragliche Regelung zwischen den Erfindern an. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Quoten der einzelnen Miterfinder, so sind diese nach Umfang ihres technischen Beitrags zur Erfindung zu bestimmen.26 Wie vorne, E. 6, ausgeführt, fehlt es im vorliegenden Fall an einer vertraglichen Regelung über die Berechtigung an der Erfindung und an den Patentanmeldungen.