Die Ableitung des Rechts auf das Patent aus dem Recht an der Erfindung schliesst eine unterschiedliche Behandlung der Miterfinder aus. Da das Recht an der Erfindung aus der Stellung der Miterfinder als Schöpfer der geschaffenen technischen Lehre folgt, muss es allen an der Erfindung beteiligten gleichermassen zugebilligt werden. Darauf folgt zwangsläufig, dass ihnen in gleicher Weise auch das darauf beruhende Recht auf das Patent zugeordnet werden muss.25 Da der Kläger Miterfinder der in EP 2 und EP 3 offenbarten technischen Lehre(n) ist und er seine ihm dadurch zustehenden Rechte auf das Patent nicht rechtsgeschäftlich an die Beklagte übertragen hat, ist festzustel-