haltlos lebten. Der mündliche Auftrag an den Kläger umfasste nicht eindeutig die Aufgabe, erfinderisch tätig zu werden. Die Beklagte ist daher nicht Rechtsnachfolgerin des Klägers bezüglich der ihm aufgrund seiner Stellung als Miterfinder zustehenden Rechte auf das Patent. Andererseits gelingt es dem Kläger nicht nachzuweisen, dass die Beklagte seine Stellung als Alleinerfinder rechtsgeschäftlich anerkannt hat. 7. Folge für den Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 und den Anspruch auf Feststellung der Alleinerfinderschaft 7.1 Kein Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldungen EP 2 und EP 3