Zusammenfassend gesagt ergibt die gesamtheitliche Würdigung der Behauptungen und Beweismittel, dass die Parteien sich vorliegend nicht auf einen schriftlichen Beratungsvertrag, der eine ausdrückliche Rechtsübertragung vorgesehen hätte, einigen konnten und diesen auch nicht vorbe- Seite 33 O2015_009