Stefan Wiesendanger, der damals Geschäftsführer der Zehnder Nederland war, die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichten konnte). Genauso wenig, wie die Beklagte aus der unterlassenen ausdrücklichen Ablehnung der im Entwurf des „Consulting Agreement“ enthaltenen Rechtsübertragungsklausel schliessen kann, dass der Kläger dieser zugestimmt hat, kann der Kläger aus der unterlassenen ausdrücklichen Bestreitung der von seinem Anwalt verfassten schriftlichen Zusammenfassung einer angeblich anlässlich eines Treffens mündlich getroffenen Vereinbarung schliessen, dass die Beklagte einen entsprechenden Willen tatsächlich geäussert hat.