Weniger als eine Stunde später antwortete Stefan Wiesendanger, dass die Beklagte nicht akzeptiert habe, für die Nutzung des Geistigen Eigentums („IP“), das der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte geschaffen habe, Lizenzgebühren zu bezahlen. Dass der Kläger der Erfinder der in der „zweiten Anmeldung“ offenbarten Lehre sei, bestritt Stefan Wiesendanger nicht ausdrücklich. Seite 32 O2015_009