Der Umfang des dem Kläger erteilten Auftrags lässt sich aus den oben dargelegten Gründen nicht ohne weiteres aus dem Entwurf des Beratungsvertrags ableiten. Anhaltspunkte für den Umfang bilden das E-Mail von Stefan Wiesendanger vom 22. November 2011, das die mündliche Vereinbarung bestätigt. Gemäss dieser Bestätigung umfasste der Auftrag neben der Entwicklung einer Technologie für den Feuchtigkeitstausch basierend auf Schutzrechten der Westwind Ltd., für die Westwind Ltd. eine Lizenzgebühr von 3% auf dem mit den entsprechenden Produkten erzielten Umsatz erhalten sollte, auch die Akquisition von Übernahmezielen. Tatsächlich war der Kläger anfänglich auch mit der Bewertung von Über-