Zwischen den Parteien bestand aber zweifellos ein mündlich abgeschlossener Auftrag. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, als Auftragserfindungen gehörten die in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren ohnehin ihr. Die Rechte an einer Erfindung, die ein Auftragnehmer in Erfüllung eines Auftrags (Art. 394 OR) gemacht hat, gehören nach der herrschenden Lehre dem Auftraggeber.23 Voraussetzung ist aber, dass die Erfindungstätigkeit vom Auftrag umfasst ist.24