wind Ltd., die eigene Rechtspersönlichkeit hat, Inhaberin der Rechte an den vom Kläger geschaffenen Erfindungen ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Sollte die Westwind Ltd. nicht in der Lage sein, die gemäss Artikel 3.1 Beratungsvertrag vorgesehen Rechtsübertragung vorzunehmen, was die Replikbeilage 39 nahelegt, gehörten die Anmeldungen EP 2 und EP 3 selbst bei Abschluss des Beratungsvertrags dem Kläger. Der Beklagten stünde nur ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen die Westwind Ltd. zu. 6.4 Der mündliche Auftrag umfasst keine Pflicht zur erfinderischen Tätigkeit